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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §125a Abs1;Rechtssatz
Deuten sowohl die Ausführungen des Beamten selbst als auch die ärztliche Stellungnahme auf eine möglicherweise die Schuldkomponente der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung beeinflussende krankheitsbedingte Änderung der Persönlichkeitsstruktur hin und ist in den beiden Instanzen die Einholung eines auch in der amtsärztlichen Stellungnahme für notwendig erachteten fachärztlichen Gutachtens unterblieben, kann nicht gesagt werden, daß die belBeh von einer mündlichen Verhandlung iSd § 119a DP idF LGBl Stmk 1989/87 hätte Abstand nehmen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090492.X01Im RIS seit
20.11.2000