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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung von Teilen einer Flächenwidmungsplanänderung mangels einer die Widmungsänderung rechtfertigenden Entscheidungsgrundlage; Zulässigkeit der Änderung eines Flächenwidmungsplanes betreffend die Umwidmung eines Grundstückes in "Wohngebiet für förderbare Wohnbauten" in Anwendung einer neu eingeführten Ermächtigung auch ohne Vorliegen eines wichtigen GrundesRechtssatz
Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Lans idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 12.03.90, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.06.90, soweit er die Grundstücke Nr. 15/1 und 15/2, den als Sonderfläche im Bauland gewidmeten Teil des Grundstückes Nr. 14/1 sowie die Grundstücke Nr. 24 und 126 betrifft.
Der Verfassungsgerichtshof stellt nicht in Abrede, daß ein auftretender (Gemein-)Bedarf für Bauten oder Anlagen im Sinne des §16 Abs1 lita Tir RaumOG in der Regel auch einen wichtigen Grund für eine Planänderung nach §28 Abs2 Tir RaumOG darstellt. Der Verfassungsgerichtshof hegt im Hinblick auf die Lage der hier maßgeblichen Grundstücke im Ortszentrum auch keinen Zweifel daran, daß die Widmungsänderung mit den Zielen der örtlichen Raumordnung in Einklang steht. Hingegen lassen die im vorliegenden Fall vorhandenen Entscheidungsgrundlagen zwar die Motive für die Vorgangsweise des Gemeinderates erkennen, bilden jedoch keine brauchbare Grundlage für die vorgenommene Planänderung.
Ausreichend erkennbare Entscheidungsgrundlage für die Widmungsänderung ist nicht die nunmehr auftretende Dringlichkeit eines bereits vorhandenen oder das Entstehen eines (neuen) Bedarfes an Einrichtungen des Gemeinbedarfes, insbesondere die Erstellung konkreter Pläne der Gemeinde zur Befriedigung eines derartigen Bedarfes, sondern nur Verkaufsabsichten des Grundeigentümers. So gesehen bestand zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Verordnung hier auch kein wichtiger, den Eingriff in fremdes Eigentum rechtfertigender Grund zu einer Widmungsänderung im Sinne des §28 Abs2 Tir RaumOG.
Abweisung des Antrags auf Aufhebung des mit Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Lans vom 12.03.90 geänderten Flächenwidmungsplanes betreffend Teile des zu Wohngebiet für geförderten Wohnbau gemäß §12 Abs3 Tir RaumOG umgewidmeten Grundstückes Nr. 14/1.
Soweit der Antragsteller meint, die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß §28 Abs2 Tir RaumOG seien nicht vorgelegen, übersieht er, daß §12 Abs3 Tir RaumOG durch die 4. RaumOG-Nov, LGBl. 88/1983, in das Tir RaumOG eingefügt wurde und ArtIII dieser Novelle vorsieht, daß - abweichend von den Bestimmungen des §28 Abs2 - Flächenwidmungspläne auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes geändert werden können, wenn - wie hier - die Änderung in erstmaliger Anwendung einer Ermächtigung erfolgt, die durch diese Novelle neu eingeführt wird und den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht.
Die vom Antragsteller mehrfach befürchtete "Zerstörung des dörflichen Charakters" erfolgt keineswegs von vorneherein durch die Errichtung eines förderbaren Wohnbaus, zumal durch eine Widmung nach §12 Abs3 Tir RaumOG nur auf die - im Bauverfahren überprüfbaren - objektiven Kriterien des Landes-Wohnbauförderungsrechts hinsichtlich der Größe und des Verwendungszweckes verwiesen wird, nicht aber auf eine bestimmte architektonische Gestaltung oder auf die subjektiven Förderungsvoraussetzungen.
Mit dem Argument, es sei nicht ersichtlich, weshalb durch die Widmung einer solchen Baufläche nach §12 Abs3 Tir RaumOG den Zielen der örtlichen Raumplanung besser entsprochen werden könne als durch eine Widmung im Sinn des §12 Abs1 Tir RaumOG, tut der Antragsteller nur dar, daß die nunmehrige Widmung nicht "besser" sei als die frühere, beweist aber keineswegs die Gesetzwidrigkeit der hier bekämpften Widmung.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Sonderflächen, Verordnungserlassung, Wohnbauförderung, Wohngebiet, Abänderung (Flächenwidmungsplan)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V479.1990Dokumentnummer
JFR_10079696_90V00479_01