RS Vwgh 1995/9/7 94/09/0123

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Dauer der unerlaubten Beschäftigung (hier: vier Monate) ist es nicht rechtwidrig, wenn die belangte Behörde den Unrechtsgehalt der Tat als erheblich angesehen hat und dies bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigte.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090123.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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