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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Dauer der unerlaubten Beschäftigung (hier: vier Monate) ist es nicht rechtwidrig, wenn die belangte Behörde den Unrechtsgehalt der Tat als erheblich angesehen hat und dies bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigte.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090123.X02Im RIS seit
20.11.2000