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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs5;Rechtssatz
Wurde der Fremde zweimal wegen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sowie einmal wegen unbefugten Aufenthaltes bestraft und wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG zu einer Geldstrafe von 2,0 Mio öS rechtskräftig verurteilt, führt dieses Verhalten nicht nur (aufgrund der Hinterziehung von Abgaben in der Höhe von mindstens 1,0 Mio öS) zu einer massiven Störung des wirtschaftlichen Wohles des Landes, sondern auch zu einer Störung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens). Auch der Umstand, daß der Fremde nicht mehr selbständig erwerbstätig ist, schließt nicht aus, daß von ihm in Hinkunft eine Gefährdung der genannten öffentlichen Interessen ausgeht. Sowohl die Verletzung fremdenrechtlicher Normen als auch der Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften ist auch einem unselbständigen Erwerbstätigen möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181162.X01Im RIS seit
20.11.2000