RS Vwgh 1995/9/7 95/18/1162

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs5;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Wurde der Fremde zweimal wegen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sowie einmal wegen unbefugten Aufenthaltes bestraft und wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG zu einer Geldstrafe von 2,0 Mio öS rechtskräftig verurteilt, führt dieses Verhalten nicht nur (aufgrund der Hinterziehung von Abgaben in der Höhe von mindstens 1,0 Mio öS) zu einer massiven Störung des wirtschaftlichen Wohles des Landes, sondern auch zu einer Störung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens). Auch der Umstand, daß der Fremde nicht mehr selbständig erwerbstätig ist, schließt nicht aus, daß von ihm in Hinkunft eine Gefährdung der genannten öffentlichen Interessen ausgeht. Sowohl die Verletzung fremdenrechtlicher Normen als auch der Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften ist auch einem unselbständigen Erwerbstätigen möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181162.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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