RS Vwgh 1995/9/7 94/09/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
B-VG Art103 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0336 E 7. September 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0079 3

Stammrechtssatz

Besitzt ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Beh zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt worden sein mag (Hinweis E 27.5.1988, 88/18/0015).

Schlagworte

Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090321.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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