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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs1;Rechtssatz
Der Leiter eines Gemeindeprüfungsreferates übernimmt durch die entgeltliche Mitwirkung am Rechenwerk der Gemeinde, zu dessen Prüfung er berufen ist, eine mit seiner dienstlichen Aufgabenstellung UNVEREINBARE Aufgabe. Sowohl wegen des im direkten Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit bezahlten Entgeltes als auch durch die an sich gegebene Unvereinbarkeit ist er an der ordnungsgemäßen Ausübung seiner Dienstpflichten gehindert. Ob diese Behinderung dadurch eingetreten ist, daß er diese Tätigkeiten in seiner Freizeit ausgeübt oder ob er diese Behinderung in der Dienstzeit herbeigeführt hat, ist für das Vorliegen der Unvereinbakeit und die Frage der Dienstpflichtverletzung unbedeutend. Diese Vorgangsweise ist gleichzeitig (und zwar gleichgültig, ob, wie vorliegendenfalls tatsächlich eingetreten, eine Veröffentlichung in den Medien erfolgt ist oder nicht) jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche (= ordnungsgemäße und uneigennützige) Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nicht bloß unbedeutend zu erschüttern (hier: Rechtlich zutreffend hat die belangte Behörde diesen Sachverhalt den allgemeinen Tatbeständen des § 21 und des § 24 Abs 2 DP unterstellt. Ausgehend vom Unrechtsgehalt der Vorgangsweise des Leiters des Gemeindeprüfungsreferates war die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe des Verweises daher jedenfalls geboten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090196.X02Im RIS seit
28.03.2001