RS Vwgh 1995/9/7 94/09/0196

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art119a Abs1;
B-VG Art119a Abs2;
DP §21 idF 1989/087;
DP §24 Abs2 idF 1989/087;
DP/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §2;

Rechtssatz

Der Leiter eines Gemeindeprüfungsreferates übernimmt durch die entgeltliche Mitwirkung am Rechenwerk der Gemeinde, zu dessen Prüfung er berufen ist, eine mit seiner dienstlichen Aufgabenstellung UNVEREINBARE Aufgabe. Sowohl wegen des im direkten Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit bezahlten Entgeltes als auch durch die an sich gegebene Unvereinbarkeit ist er an der ordnungsgemäßen Ausübung seiner Dienstpflichten gehindert. Ob diese Behinderung dadurch eingetreten ist, daß er diese Tätigkeiten in seiner Freizeit ausgeübt oder ob er diese Behinderung in der Dienstzeit herbeigeführt hat, ist für das Vorliegen der Unvereinbakeit und die Frage der Dienstpflichtverletzung unbedeutend. Diese Vorgangsweise ist gleichzeitig (und zwar gleichgültig, ob, wie vorliegendenfalls tatsächlich eingetreten, eine Veröffentlichung in den Medien erfolgt ist oder nicht) jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche (= ordnungsgemäße und uneigennützige) Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nicht bloß unbedeutend zu erschüttern (hier: Rechtlich zutreffend hat die belangte Behörde diesen Sachverhalt den allgemeinen Tatbeständen des § 21 und des § 24 Abs 2 DP unterstellt. Ausgehend vom Unrechtsgehalt der Vorgangsweise des Leiters des Gemeindeprüfungsreferates war die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe des Verweises daher jedenfalls geboten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090196.X02

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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