RS Vfgh 1992/3/4 B1001/90

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Veröffentlicht am 04.03.1992
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Index

86 Veterinärrecht
86/02 Tierärzte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art20 Abs2
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
EMRK 7. ZP Art2 Abs1
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK österr Vorbehalt zu Art6
EMRK Art7
TierärzteG §20 Abs1 und Abs2
TierärzteG §21 Abs1
TierärzteG §43
TierärzteG §50
TierärzteG §53 Abs1
TierärzteG §54
TierärzteG §55
TierärzteG §56
TierärzteG §58
Dienstpragmatik §124

Leitsatz

Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Tierarzt wegen pflichtwidriger Unterlassung von Impfungen; Bescheidqualität eines vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte unterfertigten Disziplinarerkenntnisses; keine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Tierärztegesetzes über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und den Mangel eines zweigliedrigen Instanzenzuges; Konzeption der Disziplinarkommission als weisungsfreie Kollegialbehörde entsprechend dem Tribunalbegriff der EMRK; hinreichende Bestimmtheit der Disziplinarvorschriften über die standeswidrige Berufspflichtverletzung

Rechtssatz

Bei Disziplinarerkenntnissen der nach §54 TierärzteG eingerichteten Disziplinarkommission handelt es sich nicht um Geschäftsstücke der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs.

Mangels einer besonderen Vorschrift ist der Vorsitzende einer Kollegialbehörde, hier der Disziplinarkommission, berechtigt, Erledigungen der betreffenden Behörde rechtsverbindlich zu zeichnen.

Da das angefochtene Disziplinarerkenntnis sohin als Bescheid iSd Art144 B-VG anzusehen ist, ist die Beschwerde zulässig.

Der in §54 Abs2 TierärzteG als Vorsitzender der Disziplinarkommission vorgesehene Richter muß - in verfassungskonformer Auslegung (Art133 Z4 B-VG iVm Art20 Abs2 B-VG) - zumindest zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein aktiver Richter sein (vgl. VfSlg. 11818/1988). Die konkrete Zusammensetzung der Disziplinarkommission entspricht diesem Verständnis der Vorschrift voll und ganz.

Weder Art20 Abs2 B-VG noch Art133 Z4 B-VG gebietet, daß der Entscheidung einer in diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen geregelten Kollegialbehörde ein administrativer Instanzenzug vorangehen muß (vgl. zB VfSlg. 11108/1986).

Ohne darauf einzugehen, ob ein Disziplinarvergehen von Tierärzten gemäß §53 Abs1 TierärzteG überhaupt als "strafbare Handlung" iSd Art2 Abs1 des 7. ZP EMRK anzusehen ist, genügt es, auf die im Zusammenhang mit der Ratifizierung des 7. ZP EMRK abgegebene Erklärung der Republik Österreich zu verweisen, wonach "als übergeordnete Gerichte im Sinne des Art2 Abs1 ... auch der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof anzusehen (sind)".

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der Mangel eines zweigliedrigen Instanzenzuges im Disziplinarverfahren nach dem TierärzteG auch nicht gleichheitswidrig. Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, bei der Regelung von Disziplinarverfahren für einzelne Berufsgruppen jeweils besondere Vorschriften zu erlassen.

Gegen die vom Beschwerdeführer gegen die Unabhängigkeit der Disziplinarkommission ins Treffen geführte Weisungsbindung des Disziplinaranwaltes gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß §56 Abs3 TierärzteG bestehen mit Rücksicht auf den Aufgabenbereich des Disziplinaranwaltes und dessen fehlende Entscheidungsbefugnis im Disziplinarverfahren keine Bedenken.

Die Einrichtung der Disziplinarkommission "bei" der Bundeskammer der Tierärzte macht die Disziplinarkommission nicht zu einem Organ "der" Bundeskammer der Tierärzte Österreichs.

Auch mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der Disziplinarkommission gemäß §54 Abs2 TierärzteG scheidet in verfassungskonformer Sicht die Qualifikation der Disziplinarkommission als Organ des Selbstverwaltungsträgers Bundeskammer der Tierärzte Österreichs aus, weil dem Begriff der Selbstverwaltung die Befugnis zur Bestellung ihrer Organe verfassungsrechtlich innewohnt.

Wenn die Disziplinarkommission jedoch kein Organ der Kammer ist, bestehen ihr gegenüber von vornherein weder die gegenüber den Organen der Kammer noch gegen ihre Handlungen gesetzlich eingeräumten aufsichtsbehördlichen Befugnisse gemäß §50 Abs4 und Abs5 TierärzteG noch die Mitwirkungsbefugnisse des weisungsgebundenen Kammeramtsdirektors gemäß §43 Abs5 TierärzteG.

Die Vorschrift des §58 TierärzteG über die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. 15/1914, ist einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich, daß das Disziplinarverfahren den verfassungsrechtlichen Erfordernissen der Unparteilichkeit sowie des Grundsatzes eines fairen Verfahrens genügt.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich einwendet, daß §58 TierärzteG iVm §124 Dienstpragmatik dem verfassungsrechtlichen Gebot der Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß Art6 Abs1 EMRK nicht entspreche, genügt es, auf VfSlg. 11569/1987 zu verweisen. Mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof angenommen, daß der bezüglich des gerichtlichen Verfahrens gemachte Vorbehalt Österreichs zu Art6 EMRK auf Grund eines Größenschlusses erst recht für Verfahren vor Verwaltungsbehörden gilt, die als Tribunale iSd Art6 EMRK anzusehen sind.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel daran, daß §53 Abs1 TierärzteG, wonach Kammermitglieder ein Disziplinarvergehen begehen, wenn sie "sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen", in Zusammenhalt mit den im Beschwerdefall herangezogenen §20 Abs1 und Abs2 sowie §21 Abs1 TierärzteG die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG iVm Art7 EMRK erfüllen.

Die belangte Behörde hat jedenfalls keine Willkür geübt, als sie das beanstandete Verhalten einer pflichtwidrigen Unterlassung von Impfungen zum Anlaß nahm, eine Disziplinarstrafe zu verhängen.

Zweifellos bildet die schuldhafte Unterlassung einer behördlich aufgetragenen Impfung eine standeswidrige Berufspflichtverletzung, die mit einer dem Klarheitsgebot des Art7 EMRK entsprechenden Bestimmtheit feststeht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Tierärzte, Disziplinarrecht Tierärzte, Tierärzte Kammer, Kollegialbehörde, Bescheid Unterschrift, Unterschrift Bescheid, Instanzenzug, berufliche Vertretungen, Selbstverwaltungsrecht, Auslegung verfassungskonforme, Tribunal, Determinierungsgebot, Behördenzusammensetzung, Behörde Organe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1001.1990

Dokumentnummer

JFR_10079696_90B01001_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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