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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Nahm die Behörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Grunde des § 18 Abs 1 FrG 1993 an, wenn der Fremde wegen Überlassens von Suchtgift in der Absicht, sich durch wiederkehrende Kokainverkäufe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt wurde und erließ sie gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot, kann das nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ungeachtet der gerichtlich ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht hatte die Behörde zu prüfen, ob der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Hinweis E 28.4.1995, 95/18/0753). Das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist als schwerer wiegend anzusehen als die privaten und familiären Interessen des Fremden - ihm wurde für Studienzwecke der Aufenhalt in Österreich gestattet, er lebt hier bei seinem Bruder - an seinem Verbleib im Bundesgebiet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181200.X01Im RIS seit
20.11.2000