RS Vfgh 1992/3/5 WI-10/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1992
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Oö GdWO 1991 §37
Oö GdWO 1991 §38 Abs2
Oö GdWO 1991 §40 Abs1 Z3

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; richtige Bewertung strittiger Stimmzettel als ungültig

Rechtssatz

Der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom 06.10.91 wird nicht stattgegeben.

Ein Wähler, der auf der für die Vergabe von Vorzugsstimmen vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels nur - wie hier - ein liegendes Kreuz oder mehrere stehende Kreuze anbringt, bezeichnet damit keinen (bestimmten) "Bewerber". Die von der Anfechtungswerberin offenbar vertretene Auslegung, daß die bloße Ankreuzung des Stimmzettels in der Rubrik "Vorzugsstimmen" den Willen, jene Partei zu wählen, der diese Stimmzettelrubrik entspricht, auf eine der "Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste" adäquate "andere Weise" (als in Satz 2 des §38 Abs2 Oö GdWO 1991 beschrieben) eindeutig erkennen lasse (§38 Abs2 Satz 3 Oö GdWO 1991), scheitert an §40 Abs1 Z3 iVm §37 Abs2 und Abs3 Z1 Oö GdWO 1991. Denn nach diesen Vorschriften ist ein solcher Stimmzettel allein schon deshalb ungültig, weil (zwar Vorzugsstimmenrubriken, aber) "keine Parteiliste und auch kein Bewerber angezeichnet wurden".

Die Sprengelwahlbehörde hat darum die in Rede stehenden (vier) Stimmzettel zu Recht als ungültig angesehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel, Vorzugsstimme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI10.1991

Dokumentnummer

JFR_10079695_91W0I010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten