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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; richtige Bewertung strittiger Stimmzettel als ungültigRechtssatz
Der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom 06.10.91 wird nicht stattgegeben.
Ein Wähler, der auf der für die Vergabe von Vorzugsstimmen vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels nur - wie hier - ein liegendes Kreuz oder mehrere stehende Kreuze anbringt, bezeichnet damit keinen (bestimmten) "Bewerber". Die von der Anfechtungswerberin offenbar vertretene Auslegung, daß die bloße Ankreuzung des Stimmzettels in der Rubrik "Vorzugsstimmen" den Willen, jene Partei zu wählen, der diese Stimmzettelrubrik entspricht, auf eine der "Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste" adäquate "andere Weise" (als in Satz 2 des §38 Abs2 Oö GdWO 1991 beschrieben) eindeutig erkennen lasse (§38 Abs2 Satz 3 Oö GdWO 1991), scheitert an §40 Abs1 Z3 iVm §37 Abs2 und Abs3 Z1 Oö GdWO 1991. Denn nach diesen Vorschriften ist ein solcher Stimmzettel allein schon deshalb ungültig, weil (zwar Vorzugsstimmenrubriken, aber) "keine Parteiliste und auch kein Bewerber angezeichnet wurden".
Die Sprengelwahlbehörde hat darum die in Rede stehenden (vier) Stimmzettel zu Recht als ungültig angesehen.
Schlagworte
Wahlen, Stimmzettel, VorzugsstimmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:WI10.1991Dokumentnummer
JFR_10079695_91W0I010_01