RS Vwgh 1995/9/7 93/09/0492

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §91;
DP §117 idF 1984/033;
DP §28 idF 1972/213;
DP/Stmk 1974 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/13 93/09/0440 1

Stammrechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die bel Beh dem Bf (nur) das Fernbleiben vom Dienst an einem bestimmten Tag als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben übereinstimmend mitgeteilt, daß dem Bf nachträglich für diesen Tag ein Urlaubsvorgriff gewährt worden ist. Damit ist aber der Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst rückwirkend weggefallen, sodaß dem angefochtenen Bescheid der Boden entzogen wurde. Mit Rücksicht auf diese besondere Konstellation des Beschwerdefalles war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090492.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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