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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §48 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/13 93/09/0440 1Stammrechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die bel Beh dem Bf (nur) das Fernbleiben vom Dienst an einem bestimmten Tag als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben übereinstimmend mitgeteilt, daß dem Bf nachträglich für diesen Tag ein Urlaubsvorgriff gewährt worden ist. Damit ist aber der Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst rückwirkend weggefallen, sodaß dem angefochtenen Bescheid der Boden entzogen wurde. Mit Rücksicht auf diese besondere Konstellation des Beschwerdefalles war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090492.X03Im RIS seit
20.11.2000