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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Hatte der Fremde keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs 1 AsylG 1991, ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß der VfGH der Beschwerde des Fremden gegen den seinen Asylantrag im Instanzenzug abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Denn der Beschluß des VfGH hätte dem Fremden (für den Zeitraum der Anhängigkeit des besagten Beschwerdeverfahrens vor dem VfGH) nur dann eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 zu verschaffen vermocht, wenn ihm eine solche Berechtigung bereits vorher zugekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180694.X01Im RIS seit
29.05.2001