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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs5;Rechtssatz
Das öffentliche Interesse an der Bezahlung der über den Fremden (wegen der Schwere seiner Straftat - Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG) verhängten Geldstrafe in der Höhe von 2,0 Mio öS kann keinesfalls zur Annahme führen, daß der Aufenthalt des Fremden - trotz der sonst gegebenen Voraussetzungen - die im § 18 Abs 1 FrG 1993 angeführten Interessen nicht gefährde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181162.X03Im RIS seit
20.11.2000