RS Vwgh 1995/9/7 95/18/1162

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs5;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Bezahlung der über den Fremden (wegen der Schwere seiner Straftat - Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG) verhängten Geldstrafe in der Höhe von 2,0 Mio öS kann keinesfalls zur Annahme führen, daß der Aufenthalt des Fremden - trotz der sonst gegebenen Voraussetzungen - die im § 18 Abs 1 FrG 1993 angeführten Interessen nicht gefährde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181162.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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