RS Vwgh 1995/9/7 93/09/0472

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Durch die in bezug auf § 4 Abs 1 AuslBG allein in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Aussage, für die Beschäftigung als Gürtler habe der erforderliche Qualifikationsnachweis nicht beigebracht werden können, wird nicht schlüssig dargetan, der beantragte Ausländer würde den an ihn gestellten Anforderungen nicht genügen. Es ist doch durchaus möglich, daß der beantragte Ausländer den Anforderungen auch ohne den von der belangten Behörde für erforderlich erachteten - im angefochtenen Bescheid auch nicht näher bezeichneten - Qualifikationsnachweis entsprechen konnte (hier: Der Arbeitgeber hat eindeutig zu erkennen gegeben, daß der beantragte Ausländer den von ihm gestellten Anforderungen entspricht. Daß der von der belangten Behörde vermißte Qualifikationsnachweis gesetzlich zwingendes Erfordernis für den zu besetzenden Arbeitsplatz gewesen wäre - Hinweis E 24.5.1995, 95/09/0012 - hat die belangte Behörde nicht festgestellt, und es bietet sich nach der Aktenlage hiefür auch kein Anhaltspunkt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090472.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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