RS Vwgh 1995/9/7 95/18/0324

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Macht die Fremde in ihrer Berufung gegen die gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend, sie könne in einem (bestimmt bezeichneten) Hotel nach Ausscheiden einer Stubenfrau sofort wieder - mit einem Monatsbezug von ÖS 10790 (plus Familienbeihilfe) - zu arbeiten beginnen und legt sie dazu gleichzeitig eine "Bestätigung" des möglichen künftigen Arbeitgebers vor, mit welcher dieser bestätigt, daß die Fremde bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in dem besagten Hotel als Stubenfrau mit einem "Monatslohn" in der genannten Höhe beschäftigt werde, so muß sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, das - entsprechend belegte - Berufungsvorbringen sei von vornherein ungeeignet, glaubhaft zu machen, daß der Ausschließungsgrund des Fehlens eines gesicherten Unterhaltes nicht vorliege.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180324.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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