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19/05 MenschenrechteNorm
FinStrG §33 Abs5;Rechtssatz
Im Hinblick auf die hohe Schadenssumme aus der Abgabenhinterziehung (mindestens 1,0 Mio öS) ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß die Maßnahme der Verhängung des Aufenthaltsverbotes für das wirtschaftliche Wohl des Landes, sohin zur Erreichung eines im Art 8 Abs 2 MRK genannten Zieles, dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG 1993 zulässig sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181162.X05Im RIS seit
20.11.2000