RS Vwgh 1995/9/7 94/09/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0336 E 7. September 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/28 90/06/0201 2

Stammrechtssatz

Die Bewilligungspflicht nach § 25 lit d Tir BauO 1989 ist schon daran geknüpft, daß die Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann, und nicht daran, daß das Gebäude nach der Änderung des Verwendungszweckes unzulässig sein müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090321.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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