RS Vfgh 1992/3/5 WI-8/91

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Veröffentlicht am 05.03.1992
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Oö GdWO 1991 §40 Abs1 Z4
Oö GdWO 1991 §48
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Aufhebung des Verfahrens zur Wahl eines Gemeinderates insoweit, als es der Stimmenabgabe nachfolgte, wegen für das Wahlergebnis relevanter rechtswidriger Bewertung zweier Stimmzettel als gültig

Rechtssatz

Die Anfechtungswerberin strebt nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §48 Oö GdWO 1991 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Wertung zweier Stimmzettel als gültig, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG (binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens; §68 Abs1 VfGG) eingeräumt ist.

Das Verfahren zur Wahl des Gemeinderats der Gemeinde Attersee am 06.10.91 wird insoweit aufgehoben, als es der Stimmenabgabe (Wahlhandlung) nachfolgte.

Auf beiden strittigen Stimmzetteln sind die neben den Parteibezeichnungen ÖVP und FPÖ vorgedruckten Kreise mit Kreuzen oder Zeichen versehen, also - in strikter Wortinterpretation des §40 Abs1 Z4 Oö GdWO 1991 - "angezeichnet". Stimmzettel, auf denen zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden, sind aber nach der zwingenden Vorschrift des §40 Abs1 Z4 Oö GdWO 1991 in jedem Fall ungültig; Raum für Überlegungen, welcher der "angezeichneten Parteien" der Wähler den Vorzug gegeben haben könnte, bleibt unter solchen Voraussetzungen nicht mehr.

Die Gemeindewahlbehörde hat darum die beiden Stimmzettel zu Unrecht als gültig ausgefüllt (und für die ÖVP abgegeben) gewertet.

Da die festgestellten, der Gemeindewahlbehörde anzulastenden Rechtswidrigkeiten zur Folge hatten, daß die SPÖ bei der Vergabe der Gemeinderatsmandate unzulässig benachteiligt wurde, war der Wahlanfechtung stattzugeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Wahlen, Stimmzettel, Wahlergebnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI8.1991

Dokumentnummer

JFR_10079695_91W00I08_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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