RS Vwgh 1995/9/7 95/18/0104

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Wurde der Fremde von Organen des Landesarbeitsamtes beim Abwaschen von Gläsern in einer Pizzeria betreten und wirft er der Behörde vor, sie hätte feststellen müssen, ob die für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses wesentlichen Kriterien gegeben seien, ist ihm zu erwidern, daß es dazu keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die Fragen der näheren Ausgestaltung dieses Arbeitsverhältnisses bedurfte, da das Abwaschen von Gläsern in einem gastgewerblichen Betrieb zu den typischerweise von Dienstnehmern in einem (gemäß § 3 AuslBG bewilligungspflichtigen) Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen gehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180104.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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