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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs1;Rechtssatz
Für die Prüfungstätigkeit des Leiters der Gemeindeprüfung gilt, daß es sich hiebei um den gedanklichen Nachvollzug bzw die Wiederholung einer Tätigkeit oder eines Handlungsablaufes anderer Organwalter einer anderen Gebietskörperschaft handelt, der bzw die in die Feststellung mündet, ob das tatsächlich erzielte Ergebnis den vorgegebenen Prüfungsmaßstäben entspricht. Ist der Leiter der Gemeindeprüfung zur "Mithilfe bei der Erstellung der Voranschläge und des Rechnungsabschlusses sowie zur Überprüfung derselben" berufen, darf diese Verbindung von Pflichten im Lichte des dem Land gegenüber den Gemeinden zukommenden Aufsichtsrechtes unter Beachtung des nach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Inhaltes der Prüfungsaufgabe keinesfalls so gesehen werden, daß aus der Verpflichtung zur "Mithilfe" die Verpflichtung bzw Berechtigung zur Übernahme bzw zur Vornahme der Tätigkeiten für den Verantwortlichen abgeleitet wird. Mithilfe in diesem Zusammenhang darf vielmehr nur in der Anleitung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben bestehen, weil ansonsten eine Überprüfung im vorher dargestellten Sinne von vornherein ausgeschlossen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090196.X01Im RIS seit
28.03.2001