RS Vwgh 1995/9/7 94/09/0321

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;
AuslBGNov 1990;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0336 E 7. September 1995

Rechtssatz

Da das AuslBG seit der Nov BGBl 1988/231 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt, kann auf dem Boden dieser geänderten Rechtslage nur noch in Ansehung eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers EIN fortgesetztes Delikt vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090321.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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