RS Vwgh 1995/9/8 95/02/0320

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Aufgrund der - trotz entsprechender Belehrung des Täters wiederholt durch Hyperventilation herbeigeführten - zweimaligen ungültigen Meßergebnisse ist es gerechtfertigt, jenen Zeitpunkt als Tatzeit heranzuziehen, zu dem feststeht, daß der Täter entgegen seinen zuvor gemachten Zusicherungen gegenüber den Organen der Straßenaufsicht nicht bereit war, den Alkotest ordnunsgemäß durchzuführen (Hinweis E 28.6.1991, 91/18/0081).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020320.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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