RS VwGH Erkenntnis 1995/09/08 95/02/0266

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Rechtssatz

Der Schutz der in § 4 Abs 1 Stmk GVG verankerten öffentlichen Interessen obliegt allein der Grundverkehrsbehörde, die das Ziel des Stmk GVG von Amts wegen zu verfolgen hat. Ein Mitspracherecht des Miteigentümers eines Grundstückes reicht nur so weit und bezieht sich nur auf jene Zusammenhänge, in denen ihm das Gesetz subjektive Rechte einräumt. Soweit daher der Miteigentümer (Bf) auf die Gefahr einer weiteren Zersplitterung durch die vom Käufer des Grundstückes (mitbeteiligte Partei) behauptetermaßen angestrebte Liegenschaftsteilung verweist, legt er damit kein ihm vom Gesetz eingeräumtes subjektives Recht dar, da sein Interesse am Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile nach der angestrebten Versagung der Genehmigung des Kaufes durch die mitbeteiligte Partei allein ein wirtschaftliches ist.

Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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