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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/02/0240Rechtssatz
Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG ist NICHT der Standort (§ 40 Abs 1 LFG) des Fahrzeuges. Gerade die (unterlassenen) Vorsorgehandlungen werden keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein, weil die verpönte Überladung durchaus auch erst später zustande kommen kann. Damit wäre aber auch eine zielführende Verfolgung der in Rede stehenden Tat oft mitunüberwindlichen, den staatlichen Strafanspruch beseitignden Schwierigkeiten verbunden, was gerade auch durch den Umstand erhellt wird, dass die damit verbundene Tatzeit in vielen Fällen nicht festgestellt werden könnte.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020238.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012