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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Liegt ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor, hat sich die belangte Behörde nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit - auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung - auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020194.X01Im RIS seit
11.07.2001