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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der rückwirkend inkraftgesetzten Verminderung des Ausmaßes des der Investitionsrücklage entsprechenden steuerfreien Betrages für - den Gewinn durch Überschußrechnung ermittelnde - Einkommensteuerpflichtige gemäß ArtI Z2 AbgÄG 1988Rechtssatz
ArtI Z2 AbgÄG 1988, BGBl. Nr. 739, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Im Sinne der Judikatur zum Vertrauensschutz (vgl. zB E v 14.03.91, G225/88 ua.) verstößt ArtI Z2 AbgÄG 1988 gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. Die erst am 30.12.88 kundgemachte, jedoch für das praktisch bereits abgelaufene Kalenderjahr wirksame Vorschrift (siehe ArtII AbgÄG 1988) nahm nämlich dem Steuerpflichtigen in einer ins Gewicht fallenden Weise (und zwar durch die Verminderung des Hundertsatzes von 25 auf 10) die Möglichkeit, sich in voller Kenntnis der steuerlichen Folgen seines Verhaltens zwischen einer steuerbegünstigten Investition während des Kalenderjahres oder einer dem gleichen Zweck dienenden Rücklage zu entscheiden.
Der Verfassungsgerichtshof findet auch keinen triftigen Grund für die Annahme, daß es der Gleichheitssatz geböte oder rechtfertigte, einen im Bereich der EStG-Novelle BGBl. 405/1988 unterlaufenen Fehler (nämlich die Nichteinbeziehung jener Abgabepflichtigen, die den Gewinn nach §4 Abs3 ermitteln, in die Gesamtregelung) ausschließlich zu Lasten der betroffenen Gruppe von Steuerpflichtigen zu beheben.
Zur Vermeidung einer Gesetzeslücke ist gemäß Art140 Abs6 erster Satz B-VG auszusprechen, daß §9 Abs3 erster Satz EStG 1972 idF vor dem AbgÄG 1988 (im zeitlichen Geltungsbereich jenes Gesetzes) wieder in Wirksamkeit tritt.
(Anlaßfall: B674/89, E v 06.03.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Einkommensteuer, Investitionsrücklage, Vertrauensschutz, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rückwirkung, Gewinnermittlung (Einkommensteuer)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G309.1991Dokumentnummer
JFR_10079694_91G00309_01