RS Vwgh 1995/9/8 95/02/0263

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VStG §25;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0264

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0251 E 12. März 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (Hinweis auf E vom 8.3.1985, 85/18/0191)

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 freie Beweiswürdigung in dubio pro reo

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020263.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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