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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0219Rechtssatz
In dem Umstand, daß jeweils zwei Gendarmeriebeamte in Uniform und mit dem Dienstfahrzeug zur Wohnung des Fremden gekommen sind und dort einer der Beamten im Freien wartete, während der andere die Gattin des Fremden am Wohnungseingang mit seinen Anliegen vertraut machte und schon die Wohnung nur mit Zustimmung der Gattin des Fremden betrat, kann keine Verletzung eines durch die Rechtsordnung gestützten, subjektiven Rechts des Fremden durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt erblickt werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020204.X01Im RIS seit
05.07.2001