RS Vwgh 1995/9/8 95/02/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §30;
FrG 1993 §42;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0219

Rechtssatz

In dem Umstand, daß jeweils zwei Gendarmeriebeamte in Uniform und mit dem Dienstfahrzeug zur Wohnung des Fremden gekommen sind und dort einer der Beamten im Freien wartete, während der andere die Gattin des Fremden am Wohnungseingang mit seinen Anliegen vertraut machte und schon die Wohnung nur mit Zustimmung der Gattin des Fremden betrat, kann keine Verletzung eines durch die Rechtsordnung gestützten, subjektiven Rechts des Fremden durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt erblickt werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020204.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten