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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §44a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0213 E 31. Mai 1985 VwSlg 11781 A/1985 RS 3Stammrechtssatz
Einer Verordnung, mit welcher ein vorübergehendes Halteverbot normiert wird, muss mit Sicherheit jener Zeitraum entnehmbar sein, für welchen sie Wirksamkeit haben soll. Es ist aber nicht unbedingt die Anführung der Kalenderdaten erforderlich. Es genügt, wenn die zeitliche Begrenzung durch Nennung anderer Kriterien (hier: "für die Dauer des Herbstmarktes 1981") mit Sicherheit bestimmt ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020137.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011