RS Vwgh 1995/9/8 95/02/0137

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §44a Abs1;
StVO 1960 §44a Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0213 E 31. Mai 1985 VwSlg 11781 A/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Einer Verordnung, mit welcher ein vorübergehendes Halteverbot normiert wird, muss mit Sicherheit jener Zeitraum entnehmbar sein, für welchen sie Wirksamkeit haben soll. Es ist aber nicht unbedingt die Anführung der Kalenderdaten erforderlich. Es genügt, wenn die zeitliche Begrenzung durch Nennung anderer Kriterien (hier: "für die Dauer des Herbstmarktes 1981") mit Sicherheit bestimmt ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020137.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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