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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs2;Rechtssatz
Bringt der Beschwerdeführer in seinem Antrag um Aufschub der Zahlung der Geldstrafe vor, daß er nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht habe und führt er die voraussichtlichen Arbeitgeber und das Ausmaß seiner zu erwartenden Entlohnung an, wobei er aber auch ausführt, daß diese Arbeitgeber nicht wußten, daß er sich in Haft befinde, kann die belangte Behörde davon ausgehen, daß diese behaupteten Einkünfte viel zu unbestimmt sind und von daher gesehen auch von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen (Hinweis E 17.4.1991, 91/02/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020032.X01Im RIS seit
20.11.2000