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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SteiermarkNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/17 91/02/0019 2 (hier: Bei Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft kann dem Miteigentümer keine weitergehende Rechtsstellung zukommen als bei aufrechter Miteigentumsgemeinschaft, es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Gericht angeordnete Naturalteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf).Stammrechtssatz
Nur ausnahmsweise werden subjektive Rechte des Miteigentümers begründet, was insbesondere in Ansehung des Versagungstatbestandes des § 7 Z 7 GVG der Fall ist. Der Miteigentümer hat aber keinen Anspruch darauf, daß die Beh § 4 Abs 1 und § 7 Z 1 und 5 Stmk GVG 1983 richtig anwendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020346.X02Im RIS seit
13.06.2001