RS Vwgh 1995/9/8 95/02/0346

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1995
beobachten
merken

Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;
GVG Stmk 1983 §4 Abs1;
GVG Stmk 1983 §7 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/17 91/02/0019 2 (hier: Bei Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft kann dem Miteigentümer keine weitergehende Rechtsstellung zukommen als bei aufrechter Miteigentumsgemeinschaft, es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Gericht angeordnete Naturalteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf).

Stammrechtssatz

Nur ausnahmsweise werden subjektive Rechte des Miteigentümers begründet, was insbesondere in Ansehung des Versagungstatbestandes des § 7 Z 7 GVG der Fall ist. Der Miteigentümer hat aber keinen Anspruch darauf, daß die Beh § 4 Abs 1 und § 7 Z 1 und 5 Stmk GVG 1983 richtig anwendet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020346.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten