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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0202 B 8. September 1995Rechtssatz
Da der Bf die beiden Beschwerden nicht in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebracht hat und eine Verbindung der beiden Rechtssachen durch den VwGH nicht erfolgt ist, liegt in Ansehung des ergänzenden Schriftsatzes - der einen Teil der ursprünglichen Beschwerde darstellt und daher auch der Zahl der erforderlichen Beschwerdeausfertigungen (in beiden Verfahren daher sechs) entsprechend einzubringen war (Hinweis B 23.7.1991, 91/04/0162) - ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag vor, wenn der Bf entgegen den erteilten Aufträgen einen GEMEINSAMEN Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung für BEIDE Verfahren vorlegt.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020201.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008