RS Vwgh 1995/9/14 94/06/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1995
beobachten
merken

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg

Norm

BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litc;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litd;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lite;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §1 Abs1 lita;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall beantragte der Bauwerber die Umwidmung der Zweckverwendung im Kellergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß und die damit zusammenhängenden Änderungen der Raumeinteilung sowie eine neue Fassadengestaltung einschließlich einer Änderung zwischen Obergeschoß und Dachstuhl. Dieses Vorhaben entspricht § 2 Abs 1 lit c und § 2 Abs 1 lit d Slbg BauPolG, handelt es sich doch teils um die Änderung oberirdischer Bauten, die sich auf die äußere Gestalt auswirkt (soweit davon die Fassade betroffen ist) bzw um eine sonstige Änderung von Bauten, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs 1 lit a Slbg BauTG erheblich zu beeinträchtigen, sowie schließlich § 2 Abs 1 lit e Slbg BauPolG, soweit die Änderung der Art des Verwendungszweckes beantragt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060018.X01

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten