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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litc;Rechtssatz
Im Beschwerdefall beantragte der Bauwerber die Umwidmung der Zweckverwendung im Kellergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß und die damit zusammenhängenden Änderungen der Raumeinteilung sowie eine neue Fassadengestaltung einschließlich einer Änderung zwischen Obergeschoß und Dachstuhl. Dieses Vorhaben entspricht § 2 Abs 1 lit c und § 2 Abs 1 lit d Slbg BauPolG, handelt es sich doch teils um die Änderung oberirdischer Bauten, die sich auf die äußere Gestalt auswirkt (soweit davon die Fassade betroffen ist) bzw um eine sonstige Änderung von Bauten, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs 1 lit a Slbg BauTG erheblich zu beeinträchtigen, sowie schließlich § 2 Abs 1 lit e Slbg BauPolG, soweit die Änderung der Art des Verwendungszweckes beantragt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060018.X01Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009