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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Aussage "Einspruch" zu erheben und erst im Berufungsverfahren zu erklären, worauf sich der Einspruch gründet, kann nicht als Einwendung im Rechtssinn qualifiziert werden, weil sie nicht erkennen läßt, in welchen Rechten sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060052.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009