RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Aussage "Einspruch" zu erheben und erst im Berufungsverfahren zu erklären, worauf sich der Einspruch gründet, kann nicht als Einwendung im Rechtssinn qualifiziert werden, weil sie nicht erkennen läßt, in welchen Rechten sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060052.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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