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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß eine neue Farbgebung für ein Gebäude (hier ist die straßenseitige Fassade eines Wohnhauses und einer freistehenden Kleingarage mit einem lilablauen Farbton neu bemalt worden) deshalb nicht baubewilligungspflichtig ist, weil die ursprüngliche Farbgebung nicht Gegenstand bzw Inhalt einer früheren Baubewilligung gewesen ist. Selbst wenn man davon ausginge, daß im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung Bestimmungen - wie die hier relevanten des § 2 Abs 1 und des § 2 Abs 2 Slbg BauTG - nicht bestanden haben, ändert dies nichts an der nunmehr bestehenden Geltung dieser Bestimmungen, die für Gebäude mit rechtskräftig erteilten Baubewilligungen insofern von Bedeutung sein können, als an diesen Änderungen vorgenommen werden (Hinweis E 14.9.1995, 94/06/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060124.X07Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009