RS Vwgh 1995/9/14 94/06/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1995
beobachten
merken

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litd;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §2 Abs1;
BauTG Slbg 1976 §2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß eine neue Farbgebung für ein Gebäude (hier ist die straßenseitige Fassade eines Wohnhauses und einer freistehenden Kleingarage mit einem lilablauen Farbton neu bemalt worden) deshalb nicht baubewilligungspflichtig ist, weil die ursprüngliche Farbgebung nicht Gegenstand bzw Inhalt einer früheren Baubewilligung gewesen ist. Selbst wenn man davon ausginge, daß im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung Bestimmungen - wie die hier relevanten des § 2 Abs 1 und des § 2 Abs 2 Slbg BauTG - nicht bestanden haben, ändert dies nichts an der nunmehr bestehenden Geltung dieser Bestimmungen, die für Gebäude mit rechtskräftig erteilten Baubewilligungen insofern von Bedeutung sein können, als an diesen Änderungen vorgenommen werden (Hinweis E 14.9.1995, 94/06/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060124.X07

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten