RS Vwgh 1995/9/14 93/06/0020

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/26 92/05/0048 4

Stammrechtssatz

Ist der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, besteht kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes gem § 48 Abs 3 Z 2 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060020.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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