RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0052

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 61 Abs 1 und § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 ergibt sich, daß der Sinn der mündlichen Bauverhandlung der ist, dem Bauwerber, dem Grundeigentümer und den Nachbarn Gelegenheit zu geben, im Beisein der erforderlichen Sachverständigen das Bauvorhaben zu erörtern, sodaß jeder der Beteiligten Gelegenheit hat, auf das Vorbringen der anderen Verfahrenspartein einzugehen (hier ergibt sich im Zusammenhalt mit § 44 Abs 3 AVG damit, daß die mündliche Verhandlung nach Abfassung der Niederschrift geschlossen war; die Konkretisierung des "Einspruchs" erst zu einem Zeitpunkt, an dem weder Bauwerber noch die Sachverständigen mehr anwesend waren, war somit außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt, der Nachbar hat daher seine Einwendungen nicht rechtzeitig konkretisiert; zu diesem Zeitpunkt hatten nämlich weder die Bauwerber noch der Sachverständige Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen des Nachbarn auseinanderzusetzen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060052.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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