RS Vwgh 1995/9/14 92/06/0075

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
Statut Graz 1967 §68 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/20 93/06/0115 3

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes bewirkt dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlußfähig, oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen wäre; die Amtshandlung ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060075.X07

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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