RS Vwgh 1995/9/14 94/06/0008

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §26;
BauG Vlbg 1972 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Hat die Behörde dem Bauwerber einen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG betreffend die Nachreichung von Plänen erteilt, ohne für die Verbesserung des Formgebrechens iSd § 13 Abs 3 erster Satz zweiter Halbsatz AVG eine Frist zu bestimmen, so erweist sich die Vorlage der fehlenden planlichen Darstellungen als rechtzeitig (hier: Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Bauwerber am 3.2., Vorlage der fehlenden planlichen Darstellungen durch den Bauwerber am 16.3. desselben Jahres).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristFormgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060008.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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