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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zwar ist nach § 62 AVG die Erlassung eines mündlichen Bescheides zulässig, doch bedarf es zur wirksamen Erlassung eines mündlichen Bescheides unter anderem auch einer niederschriftlichen Beurkundung, und es müßte Bescheidwille vorliegen. Fehlt eine niederschriftliche Beurkundung eines mündlichen Bescheides und fehlt ein Bescheidwille, so ist ein solcher "Bescheid" wirksam nicht erlassen worden.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060076.X04Im RIS seit
28.09.2001