RS Vwgh 1995/9/14 92/06/0076

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;

Rechtssatz

Zwar ist nach § 62 AVG die Erlassung eines mündlichen Bescheides zulässig, doch bedarf es zur wirksamen Erlassung eines mündlichen Bescheides unter anderem auch einer niederschriftlichen Beurkundung, und es müßte Bescheidwille vorliegen. Fehlt eine niederschriftliche Beurkundung eines mündlichen Bescheides und fehlt ein Bescheidwille, so ist ein solcher "Bescheid" wirksam nicht erlassen worden.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060076.X04

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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