RS Vfgh 1992/3/7 B718/91

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Veröffentlicht am 07.03.1992
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
KAG §3 Abs5
Vlbg SpitalG §9 Abs3
ASVG §339

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung eines (geringeren) Bedarfes für die beabsichtigte Errichtung von (Zahn-)Ambulatorien durch einen Krankenversicherungsträger bei Fehlen des Einvernehmens mit der öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte (Dentisten); keine Bedenken gegen die Regelung der Erfordernisse des Einvernehmens bzw des Bedarfes für die Errichtungsbewilligung für Ambulatorien im Grundsatzgesetz bzw im Landesausführungsgesetz

Rechtssatz

Die allgemeine Regelung des §3 Abs5 KAG, daß Sozialversicherungsträger Krankenanstalten ohne Bewilligung errichten dürfen, ist sachlich gerechtfertigt (vgl. VfSlg. 4093/1961). Auch die Einschränkung dieser Ermächtigung, nämlich daß Ambulatorien nur errichtet werden dürfen, wenn entweder ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Berufsvertretung der Ärzte (Dentisten) besteht oder ein Bedarf festgestellt ist, ist sachlich.

§339 ASVG dient der Herbeiführung eines Interessenausgleiches zwischen den Krankenversicherungsträgern und den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte (Dentisten) (vgl. VfSlg. 7785/1976). Es ist daher nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber in §3 Abs5 KAG (§9 Abs3 Vlbg SpitalG) anordnet, daß dann, wenn ein Einvernehmen vorliegt, also ein Interessenausgleich erzielt wurde, einem Antrag eines Krankenversicherungsträgers auf Bewilligung der Errichtung eines Ambulatoriums stattzugeben ist. Fehlt aber das Einvernehmen, dann kann dem Gesetzgeber nicht deshalb entgegengetreten werden, weil er die Behörde ermächtigt, aufgrund eines Antrages auf Bewilligung der Errichtung eines Ambulatoriums, den ein Sozialversicherungsträger stellt, bei Bedarf die Errichtungsbewilligung zu erteilen.

In Anbetracht des gesetzlichen Auftrages, der eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der Sozialversicherungsträger ausschließt, kann auch ein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit nicht vorliegen.

Die belangte Behörde konnte sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auf §9 Abs3 Vlbg SpitalG stützen; sie hat sich demnach nicht eine Zuständigkeit angemaßt, für die jede gesetzliche Grundlage fehlt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krankenanstalten, Erwerbsausübungsfreiheit, Privatkliniken, Ambulatorien, Einvernehmen, Bedarfsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B718.1991

Dokumentnummer

JFR_10079693_91B00718_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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