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L57505 Camping Mobilheim SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 3 Abs 1 Slbg CampingplatzG, wonach ein Campingplatz ua so gelegen sein muß, daß "durch den Betrieb des Campingplatzes ... die Nachbarschaft ... nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt wird", ergibt sich, daß jeder Nachbar im Umkreis von 50 m des Campingplatzes jeweils eine auf die Wahrung seiner rechtlichen Interessen beschränkte Parteistellung im Verfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach § 9 Slbg CampingplatzG besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060006.X01Im RIS seit
20.11.2000