RS Vwgh 1995/9/14 92/06/0006

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L57505 Camping Mobilheim Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
CampingplatzG Slbg §5 Abs1;
CampingplatzG Slbg §9;
VwGG §28 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei einem "Bescheid mit Doppelwirkung", ist der Bescheidinhalt - und zwar Auflagen (Auflagenteile) und Bewilligung - untrennbar verbunden, da die gesamte Bewilligung ohne die belastende Nebenbestimmung bzw auch nur einen Teil davon von der Behörde nicht erteilt worden wäre (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 106; hier betreffend die Erteilung einer Bewilligung gem § 9 Slbg CampingplatzG zur Erweiterung eines Campingplatzes unter Vorschreibung einer Abgrenzung diese Platzes zum Teil durch eines Maschendrahtzaunes statt einer Hecke; für die Unteilbarkeit der Bewilligung spricht, daß eine Bewilligung dieser Art insgesamt auch dann nicht erteilt werden durfte, wenn sie nur in einem Teilbereich der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzung, nämlich der geeigneten Art der Abgrenzung nicht entspräche).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060006.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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