RS Vwgh 1995/9/14 94/06/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1995
beobachten
merken

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3 idF 1992/100;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob die Färbelung einer Fassade eine Änderung iSd § 2 Abs 1 lit c Slbg BauPolG bedeutet, die sich erheblich auf die äußere Gestalt oder das Ansehen des Bauwerkes auswirkt, bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, da die Beantwortung dieser Frage keine besonderen Fachkenntnisse voraussetzt.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungBeweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060064.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten