RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Beiziehung eines befangenen Sachverständigen stellt einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Unterlassung dieses Mangels zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die SachentscheidungVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060052.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten