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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Die Beiziehung eines befangenen Sachverständigen stellt einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Unterlassung dieses Mangels zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die SachentscheidungVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060052.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009