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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Für die Errichtung von mehreren Bauten (hier: Einfamilienhäusern), die sich auf gesonderten Grundstücken befinden sollen, kann die (von nur einem Bauwerber beantragte) Baubewilligung, wenn die Bauten durch keine gemeinsamen Anlagen verbunden sind, ohne weiteres für jedes Objekt gesondert erteilt werden. Wird bei einem derartigen Sachverhalt nur eine Baubewilligung (für jeweils ein Objekt) erteilt und widerspricht nicht die Bebauung aller Grundstücke dem betreffenden Flächenwidmungsplan, so hat die Behörde bei der Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides gem § 101 Abs 1 Stmk GdO 1967 schon in Entsprechung des im § 97 Abs 2 Stmk GdO 1967 normierten Schonungsprinzips die sachverhaltsbezoge mögliche Teilung des Baubewilligungsbescheides zu berücksichtigen und daher die Nichtigerklärung nur im Bezug auf die betroffenen Grundstücke auszusprechen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060104.X02Im RIS seit
03.05.2001