RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0104

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs7;
GdO Stmk 1967 §101;
GdO Stmk 1967 §97 Abs2;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;

Rechtssatz

Für die Errichtung von mehreren Bauten (hier: Einfamilienhäusern), die sich auf gesonderten Grundstücken befinden sollen, kann die (von nur einem Bauwerber beantragte) Baubewilligung, wenn die Bauten durch keine gemeinsamen Anlagen verbunden sind, ohne weiteres für jedes Objekt gesondert erteilt werden. Wird bei einem derartigen Sachverhalt nur eine Baubewilligung (für jeweils ein Objekt) erteilt und widerspricht nicht die Bebauung aller Grundstücke dem betreffenden Flächenwidmungsplan, so hat die Behörde bei der Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides gem § 101 Abs 1 Stmk GdO 1967 schon in Entsprechung des im § 97 Abs 2 Stmk GdO 1967 normierten Schonungsprinzips die sachverhaltsbezoge mögliche Teilung des Baubewilligungsbescheides zu berücksichtigen und daher die Nichtigerklärung nur im Bezug auf die betroffenen Grundstücke auszusprechen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060104.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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