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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Nachbar kann die Unzulässigkeit einer Widmungsbewilligung mit der Begründung geltend machen, die Festsetzung entsprechender Bebauungsgrundlagen im Widmungsbescheid verstöße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder sie beruhe auf einer Handhabung des Planungsermessens, die nicht dem Sinne des Gesetzes entspricht. Dies bedeutet aber nicht, daß dem Nachbarn ein Rechtsanspruch zB auf die Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte zukäme, wohl aber darauf, daß die Ausübung des Planungsermessens auf der Grundlage von schlüssigen und vollständigen Unterlagen, insbesondere Sachverständigengutachten erfolgt. Das Wesen einer Ermessensentscheidung ist es nämlich, daß ihr Inhalt gesetzlich nicht vorausbestimmt ist, mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zuläßt und alle diese möglichen Entscheidungen gesetzmäßig sind. Von dieser Wahlmöglichkeit kann die Behörde aber nur dann Gebrauch machen, wenn ihr die hiefür erforderlichen Entscheidungsgrundlagen (vollständig und schlüssig) vorliegen. Eine Partei, die ein subjektives öffentliches Recht zwar nicht auf die Ermessensübung in einer bestimmten Richtung (hier: die Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte, die Festlegung eines bestimmten Bebauungsgrades und die Festlegung einer bestimmten Gebäudehöhe), wohl aber auf die gesetzmäßige Handhabung des "Planungs"-Ermessens zukommt, kann daher die Unvollständigkeit, aber auch die Unschlüssigkeit der der Behörde vorliegenden Entscheidungsgrundlagen geltend machen, wenn dieser Mangel von Einfluß auf das Ergebnis des Verfahrens sein konnte. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn bei der gegebenen Sachlage keinesfalls eine anderslautende Ermessensübung in Betracht gekommen wäre (Hinweis E 28.11.1991, 90/06/0172, 0174).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Ermessen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060075.X04Im RIS seit
18.05.2001