RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0126

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3 idF 1992/100;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Behörde muß sich im Rahmen ihres Auftrages gemäß Art 18 Abs 1 B-VG auf gesetzmäßige Vollziehung mit angezeigten Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften (hier des Slbg BauPolG) auseinandersetzen. Auf die Einhaltung dieser Verfassungsbestimmung steht allerdings niemandem ein Rechtsanspruch zu, auch ein Recht auf Entscheidung über eine Anzeige steht niemandem zu.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060126.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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