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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Behörde muß sich im Rahmen ihres Auftrages gemäß Art 18 Abs 1 B-VG auf gesetzmäßige Vollziehung mit angezeigten Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften (hier des Slbg BauPolG) auseinandersetzen. Auf die Einhaltung dieser Verfassungsbestimmung steht allerdings niemandem ein Rechtsanspruch zu, auch ein Recht auf Entscheidung über eine Anzeige steht niemandem zu.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060126.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009