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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §44 Abs3;Rechtssatz
Aus der Formulierung des § 44 Abs 3 AVG läßt sich ableiten, daß die wesentlichen Kriterien für den Schluß einer Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen (Hinweis E 23.2.1993, 92/07/0101, 92/07/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060052.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009