Index
L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Nachbar ist mangels Parteistellung im Baubewilligungsverfahren gem § 2 Abs 1 lit c, § 2 Abs 1 lit d und § 2 Abs 1 lit e Slbg BauPolG (hier betreffend die Umwidmung der Zweckverwendung im Kellergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß und die damit zusammenhängenden Änderungen der Raumteilung sowie eine neue Fassadengestaltung einschließlich einer Änderung der Decke zwischen dem Obergeschoß und Dachstuhl) nicht berechtigt, allfällige Undeutlichkeiten des Baubewilligungsbescheides (die hier im übrigen aus der Begründung des Bescheides zu klären sind) zur rügen. Der Nachbar wäre allerdings dann berechtigt, als Partei die Einwendung der Unzulässigkeit der Erteilung der im gegenständlichen Verfahren beantragten Bewilligung zu erheben, wenn seine Behauptung, die früher erteilte Baubewilligung betreffend dasselbe Bauwerk sei mangels rechtzeitigen Beginns der Bauführung erloschen, zuträfe. Diesfalls hätte nämlich der Bauwerber die - nachträgliche - Erteilung einer Baubewilligung für den - nunmehr zu ändernden - Bestand beantragen müssen, da hinsichtilch eines konsenslosen (und daher solange eine Baubewilligung nicht erteilt wurde: zu beseitigenden) Bauwerks keine bauliche oder sonstige Änderung bewilligt werden kann. In der Erteilung einer solchen Bewilligung unter Umgehung eines Baubewilligungsverfahrens (und damit auch des Mitspracherechtes des Nachbarn in einem solchen Verfahren) läge auch eine Verletzung von Rechten des Nachbarn.
Schlagworte
Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060018.X05Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009