RS Vwgh 1995/9/14 94/06/0018

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litc;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litd;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lite;
BauPolG Slbg 1973 §7 Abs1 Z1 idF 1992/100;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs7 idF 1992/100;
BauRallg;
LandbauO Slbg 1952 §30;

Rechtssatz

Der Nachbar ist mangels Parteistellung im Baubewilligungsverfahren gem § 2 Abs 1 lit c, § 2 Abs 1 lit d und § 2 Abs 1 lit e Slbg BauPolG (hier betreffend die Umwidmung der Zweckverwendung im Kellergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß und die damit zusammenhängenden Änderungen der Raumteilung sowie eine neue Fassadengestaltung einschließlich einer Änderung der Decke zwischen dem Obergeschoß und Dachstuhl) nicht berechtigt, allfällige Undeutlichkeiten des Baubewilligungsbescheides (die hier im übrigen aus der Begründung des Bescheides zu klären sind) zur rügen. Der Nachbar wäre allerdings dann berechtigt, als Partei die Einwendung der Unzulässigkeit der Erteilung der im gegenständlichen Verfahren beantragten Bewilligung zu erheben, wenn seine Behauptung, die früher erteilte Baubewilligung betreffend dasselbe Bauwerk sei mangels rechtzeitigen Beginns der Bauführung erloschen, zuträfe. Diesfalls hätte nämlich der Bauwerber die - nachträgliche - Erteilung einer Baubewilligung für den - nunmehr zu ändernden - Bestand beantragen müssen, da hinsichtilch eines konsenslosen (und daher solange eine Baubewilligung nicht erteilt wurde: zu beseitigenden) Bauwerks keine bauliche oder sonstige Änderung bewilligt werden kann. In der Erteilung einer solchen Bewilligung unter Umgehung eines Baubewilligungsverfahrens (und damit auch des Mitspracherechtes des Nachbarn in einem solchen Verfahren) läge auch eine Verletzung von Rechten des Nachbarn.

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060018.X05

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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