RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0107

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Slbg 1992 §31 Abs3;

Rechtssatz

Durch den Hinweis auf § 31 Abs 3 Slbg ROG 1992 vermögen die bf Nachbarn eine Verletzung ihnen zukommender subjektiver öffentlicher Rechte nicht geltend zu machen, da durch diese Bestimmung kein eigenes Nachbarrecht begründet wird, sondern eine Rechtsverletzung der bf Nachbarn nur dann vorliegen könnte, wenn die seitlichen Abstände zu ihrem Grundstück nicht eingehalten würden. Das allfällige Fehlen der Festsetzung einer Baugrenzlinie kann daher dort nicht zu einer Aufhebung des Baubewilligungsbescheides führen, wo der erforderliche Seitenabstand zur Liegenschaft der bf Nachbarn eingehalten wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060107.X06

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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