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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch den Hinweis auf § 31 Abs 3 Slbg ROG 1992 vermögen die bf Nachbarn eine Verletzung ihnen zukommender subjektiver öffentlicher Rechte nicht geltend zu machen, da durch diese Bestimmung kein eigenes Nachbarrecht begründet wird, sondern eine Rechtsverletzung der bf Nachbarn nur dann vorliegen könnte, wenn die seitlichen Abstände zu ihrem Grundstück nicht eingehalten würden. Das allfällige Fehlen der Festsetzung einer Baugrenzlinie kann daher dort nicht zu einer Aufhebung des Baubewilligungsbescheides führen, wo der erforderliche Seitenabstand zur Liegenschaft der bf Nachbarn eingehalten wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060107.X06Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010